Foto: Norma Mortenson
Allgemeine Infos
In unserer Kirchgemeinde findet die Kirchliche Unterweisung (KUW) vom 1. bis 9. Schuljahr statt und wird mit der Konfirmation abgeschlossen. Vor Beginn der 1. Klasse informieren wir Sie über das Ziel des Unterrichts und Sie erhalten die Möglichkeit ihr Kind für den Unterricht anzumelden. Zu Beginn des Schuljahrs werden Sie und ihre Kinder über den Zeitpunkt des Unterrichts und Gottesdienste innerhalb des betreffenden Schuljahres informiert.
Familien mit Kindern, die neu zugezogen sind, bitten wir sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir erklären Ihnen gerne, wie der Unterricht bei uns organisiert ist. Bei Wegzug bitten wir ebenfalls um Meldung.
Obwohl uns die Vernetzung innerhalb unserer Kirchengemeine wichtig ist, findet die KUW für die Kinder und Jugendlichen aus Pieterlen und Meinisberg nur teilweise gemeinsam statt. Da bei zwei Dörfern und bis zu fünf Schulen und teilweise unterschiedlichen Ferienplänen sehr viel zu berücksichtigen ist, bitten wir Sie um Verständnis und Unterstützung.
Nähere Auskunft erteilen die Unterrichtenden oder das Sekretariat der Kirchgemeinde.
Die Stundenpläne für die KUW finden Sie in unserer Rubrik «Publikationen»:
Unser Unterricht ist ein zusammengehörendes Angebot. Wenn Schüler und Jugendliche einen wesentlichen Teil versäumen, ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu schauen, wie das Versäumte in einer geeigneten Form nachgeholt werden kann.
Bei häufigem unentschuldigtem Fernbleiben, kann der Kirchgemeinderat einen Schüler/Schülerin oder Jugendliche/Jugendlicher für eine angemessene Zeit vom Unterricht ausschliessen und damit die Konfirmation aufschieben.
Wichtige Artikel der Kirchenordnung bezüglich kirchlicher Unterweisung – KUW
Art. 56 Aufgabe der kirchlichen Unterweisung
4. Die Kirchgemeinde unterstützt die Eltern in ihrer Aufgabe, ihre Kinder christlich zu erziehen. Die Unterweisenden laden Eltern und Gemeinde zum Mittragen der Unterweisung ein.
5. Auch Kinder und Jugendliche, die nicht getauft sind, können die Unterweisung besuchen.
Art. 57 Aufhabe der kirchlichen Behörde
4. Die kirchliche Unterweisung steht unter der Aufsicht des Kirchgemeinderates.
Art. 63 Konfirmation: Voraussetzung
1. Nur wer die kirchliche Unterweisung besucht hat, kann sich konfirmieren lassen.
2. Die Konfirmation setzt grundsätzlich die Taufe voraus. Ausnahmen kann die Pfarrperson aus seelsorgerlichen Gründen vorsehen.
Art. 66 Verbindlichkeit
1. Die kirchliche Unterweisung bildet mit allen ihren Teilen ein zusammengehörenden Angebot. Wenn Schülerinnen, Schüler oder Jugendliche wesentliche Teile versäumen ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu reden, damit das Versäumte in geeigneter Weise nachgeholt werden kann.
2. Wo die kirchliche Unterweisung schwer gestört ist, kann der Kirchgemeinderat die Unterweisenden vom
Unterricht entlasten oder Kinder und Jugendliche für eine angemessene Zeit von der kirchlichen Unterweisung ausschlissen und damit die Konfirmation aufschieben.
